Müllabfuhr - Änderung der Abfuhrordnung

GEMEINDE LASSING

Abfallabfuhrordnung

Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Dezember 2023 wird gemäß § 11 in Verbindung mit § 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, die Abfallabfuhrordnung der Gemeinde Lassing erlassen:

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)       Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Gemeinde gelten die Grundsätze gemäß § 2 StAWG 2004.

(2)       Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet Lassing anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Gemeinde Lassing eine Abfallabfuhr eingerichtet.

(3)       Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen.

(4)       Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Gemeinde Lassing im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit anderer öffentlicher Einrichtungen sowie hiezu berechtigter privater Entsorger.

1.         Abfallwirtschaftsverband Liezen, 8940 Liezen

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)       Abfälle sind bewegliche Sachen,

1.         deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder

2.         deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen.

(2)       Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3)       Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten:

1.         getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe wie z.B. Textilien, Papier, Metalle, Glas - ausgenommen Verpackungsabfälle).

2.         getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle)

3.         sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann)

4.         Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist) sowie

5.         gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen ist).

§ 3

Abfuhrbereich

Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Lassing.

Im Falle witterungsbedingter Behinderungen, erfolgt in der Zeit von November bis März die Holsammlung an folgenden dafür vorgesehenen, einvernehmlich festgelegten Sammelstellen:

 

Liegenschaft

PLZ Ort

Sammelstelle

Sonnberg 9

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

Sonnberg 10

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

Sonnberg 11

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

Sonnberg 12

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

Sonnberg 13

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

Sonnberg 14

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

Sonnberg 15

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

Sonnberg 16

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

Sonnberg 17

8903 Lassing

Niedermoos unter der Brücke der L 740

 

§ 4

Anschlusspflicht

(1)       Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.

(2)       Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.B. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.

(3)       Die Anschlusspflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.

(4)       Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Liezen kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde Lassing von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.

§ 5

Sammlung und Abfuhr

(1)       Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bzw. bei der Sammelstelle (bei den Sammelstellen) gemäß § 7 einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt.

(2)       Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind nach Möglichkeit am eigenen Grundstück selbst zu kompostieren (Einzel- und/oder Gemeinschaftskompostierung). Biogene Siedlungsabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind zu trennen und in die dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) einzubringen. Die Gemeinde hat die dafür notwendigen Behälter im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.

(3)       Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) werden in den jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehältern und/oder Abfallsammelsäcken gesammelt.

(4)       Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den vom Abfallwirtschaftsverband Liezen festzusetzenden Zeiten bei der Müllanlage Liezen, Gesäusestraße 50, 8940 Liezen abzugeben.

(5)       Problemstoffe gemäß § 2 Abs. 4 Z.4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 181/2004, dürfen nicht in die Abfallsammelbehälter für nicht gefährliche Siedlungsabfälle eingebracht werden. Die Gemeinde hat gemäß § 28 AWG 2002 bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Gemeinde festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Lassing, Döllach 95 abzugeben.

 

§ 6

Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle

(Restmüll und Bioabfälle)

(1)       Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern oder Abfallsammelsäcken.

(2)       Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Behäl­tern mit einem Inhalt von 90, 120, 240, 770 oder 1100 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit 60 Litern).

(3)       Für jede Liegenschaft ist mindestens ein 90 Liter-Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden. Als Durchschnittsbedarf je Haushalt wird ein erforderliches Restmüllbehältervolumen von 90 l angenommen.

(4)       Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt wird, kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Als Durchschnittsbedarf je Haushalt wird ein erforderliches Restmüllbehältervolumen von 90 l angenommen. Befinden sich Betriebsgebäude (z. B. Geschäfte, Büros, Fabriken, sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft, so kann die Gemeinde Lassing diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt gleichermaßen für stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften.

(5)       Bei Liegenschaften, für die eine Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen durch die Ge­meinde beantragt wurde, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Behältern („grüne Tonne“) mit einem Inhalt von 120 l bzw. 240 Litern.

(6)       Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Be­nützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Aufstellplätze der Sammelbehälter sind von den Liegenschaftsei­gentümer/innen zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festle­gen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke.

(7)       Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass nach Entleerung der Abfallsammelbehälter durch die Abfallabfuhr diese umgehend wieder an den Aufstel­lungsort zurückgebracht werden.

(8)       In die Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur so weit befüllt werden, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß ver­schlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind.

(9)       Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Ab­fuhrordnung durch die Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche An­träge mit Bescheid abzusprechen.

(10)     Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde Lassing von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.

(11)     Für die Beistellung der Müllbehälter ist Kostenersatz zu leisten. Die Behälter gehen in das Eigentum des Grundstückseigentümers über und sind von diesem instand zu halten. Für die Reinhaltung der Behälter hat grundsätzlich der Anschlusspflichtige zu sorgen.

§ 7

Sammelstellen

(1)       Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe wie z.B. Textilien, Altpapier, Glas sowie Metalle - ausgenommen Verpackungsabfälle) werden in der Gemeinde Lassing Sammelstellen eingerichtet. Die Aufstellung der Abfallsammelbehälter erfolgt durch die Gemeinde (bzw. deren Beauftragten) und ist im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer/der Liegenschaftseigentümerin durchzu­führen.

(2)       In die auf den Sammelstellen bereitgestellten Abfallsammelbehälter dürfen nur die der Gemeinde Lassing anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird.

(3)       In die Abfallsammelbehälter dürfen nur solche verwertbare Siedlungsabfälle eingebracht werden, wie sie der Beschriftung bzw. der Leitfarbe des jeweiligen Abfallsammelbehälters entsprechen.

(4)       Für die Gemeinde Lassing werden folgende Standorte für die Einrichtung der Sammelstellen festgelegt:

Altstoffsammelzentrum Döllach 95

Döllach, Bereich Pieber

Heubergsiedlung

Moos, Wählamt

Treschmitz, Bauhof

Lassing 38

Lassing 41

Lassing 41 a/b

Lassing 40

Lassing 38, Tiefgarage

Lassing 5, Gemeinde

Lassing 24, vlg. Neuwirth

Lassing 26/27

Lassing 34, Kindergarten

Lassing 35, Volksschule

Altlassing

Niedermoos

 

§ 8

Durchführung der Abfallabfuhr

(1)       Die Abfuhrtermine werden im Vorhinein in Form eines Abfuhrkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht.

(2)       Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die Abfallabfuhr.

(3)       Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle wird 26-mal jährlich durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§ 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. § 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz geändert werden.

(4)       Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) wird 40-mal jährlich durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§ 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. § 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz geändert werden.

(5)       Die Übernahme der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) erfolgt im Altstoffsammelzentrum der Gemeinde zu den festgesetzten Betriebszeiten.

(6)       Die Übernahme von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) erfolgt bei der Müllanlage des Abfallwirtschaftsverbandes Liezen zu den festgesetzten Betriebszeiten.

(7)       Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und -zeiten für Abfälle wird den Anschlusspflichtigen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.

 

§ 9

Straßenkehricht

Die Gemeinde hat für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht) zu sorgen.

§ 10

Behandlungsanlagen

In Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverban­des Liezen aus dem Jahr 1999 für die Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 2 Abs. 3 folgende Abfallbehandlungsanlage in Anspruch genommen:

1.         Müllanlage Liezen, Gesäusestraße 50, 8940 Liezen

§ 11

Eigentumsübergang

(1)       Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband Liezen über.

(2)       Abfall, der einer genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.

(3)       Der Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.

(4)       Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherigen Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.

§ 12

Duldungsverpflichtungen

(1)       Den Organen und Beauftragten der Gemeinde Lassing und des Abfallwirtschaftsverbandes Liezen ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß § 2 Abs. 3, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG).

(2)       Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.

§ 13

Grundzüge der Gebührengestaltung

(1)       Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und -behandlung hebt die Gemeinde Lassing an den Zielen und Grundsätzen des § 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren ein.

(2)       Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.

(3)       Für die Beistellung der Müllbehälter werden dem Anschlusspflichtigen die Selbstkosten für die Anschaffung in Rechnung gestellt.

(3)       Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet. Miteigentümer /Miteigentümerinnen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.

§ 14

Gebühren und Kostenersätze

(1)       Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr.

(2)       Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.

 

§ 15

Grundgebühr

Als Grundlage der Berechnung wird die Personenanzahl der Liegenschaft herangezogen. In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten hineingerechnet.

 

a)      je gemeldeter Person                                                                               22,23

b)     für Anstalten (Altersheim) pro Person                                                    22,23

c)      für alle übrigen Anschlusspflichtigen

            (Wochenendhäuser, Zweitwohnsitze u. dgl.)                                         22,23

 

d)     bei Gewerbebetrieben wird die Anzahl der Arbeitnehmer als Grundlage herangezogen:

 

                            1 - 5 Dienstnehmer                                                             110,88

                            6 - 20 Dienstnehmer                                                           221,43

                            ab 21 Dienstnehmer                                                             442,97

 

e)      sonstige Einrichtungen und Institutionen

 

            Finanzdienstleister, Ärzte, Gemeindeamt                                   

 

                            1 - 5 Dienstnehmer                                                             110,88

                            6 - 20 Dienstnehmer                                                           221,43

                            ab 21 Dienstnehmer                                                              442,97

 

 

            Kindergarten / Kinderkrippe, Schulen

 

                            1 - 5 Dienstnehmer                                                             110,88

                            6 - 20 Dienstnehmer                                                            221,43

                            ab 21 Dienstnehmer                                                              442,97

 

f)      Ausnahmen für die Personengebühr

 

Wenn ein und dieselbe Person im Gemeindegebiet einen Haupt- als auch einen Nebenwohnsitz hat, wird nur der Hauptwohnsitz zur Berechnung herangezogen.

§ 16

Variable Gebühr

(1)       Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behältervolumens und der Anzahl der Entleerungen. Als Berechnungsgrundlage werden die Kosten herangezogen, welche durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung anfallen.

 

a)      90 l Restmüllbehälters                                                                          105,99

b)     120 l Restmüllbehälters                                                                         141,43

c)      240 l Restmüllbehälters                                                                         282,76

d)     770 l Restmüllbehälters                                                                         907,47

e)      1100 l Restmüllbehälters                                                                   1.296,22

f)    bei Verwendung von Müllsäcken in Streulagen werden 60 l Restmüllsäcke verwendet, welche an das Volumen der Müllbehälter angepasst werden. Am Beispiel eines 90 l Restmüllbehälters, entsprechen dies 39 Säcke für ein Jahr.

Im Bedarfsfall können (z. B. 60 l) Säcke für die zusätzliche Sammlung von Restmüll zugekauft werden. Ein Abfallsammelsack kostet € 4,13.

 

(2)       Biomüllgebühr: Falls bei einem Haushalt eine Abfuhr des Biomülls und keine Eigenkompostierung (§ 7) erfolgt, werden für die Biomüllsammlung jährlich folgende Gebühren verrechnet:

 

a)      90 - 120 l Biomüllbehälter                                                                     62,28

b)     240 l Biomüllbehälter                                                                           124,67

(3)       Bei Erhöhung oder Reduzierung des festgelegten Behältervolumens wird die variable Gebühr angepasst, die Vorschreibung der Grundgebühr erfolgt auch in diesen Fällen auf Personen bezogen.

 

§ 17

Kostenersätze für zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Gemeinde Lassing zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.

 

§ 18

Mehrwertsteuer

Allen in dieser Verordnung angeführten Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Höhe von derzeit 10 % bereits zugerechnet. Bei Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes werden die Gebühren entsprechend angepasst.

 

§ 19

Vorschreibung und Stichtag

(1)       Die in dieser Verordnung angeführten Gebühren werden vierteljährlich vorgeschrieben. Fälligkeitstag der jeweiligen Vorschreibung ist der 15. Februar, 15. Mai, 15. August bzw. 15. November.

(2)       Für den Fall, dass die Gemeinde neben der Abfallgebühr auch andere Leistungen (z.B. Grundsteuer, Kanalgebühr) in einem vorschreibt, ist die Abfallgebühr gesondert auszuweisen.

(3)       Stichtag für die Erhebung der gemeldeten Personen ist immer der Monatsletzte im vorangegangenen Quartal. Für Fälligkeit 15. Februar: 31.12. vJ, 15. Mai: 31.03., 15. August: 30.06., 15. November: 30.09.

§ 20

Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen richten sich nach § 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004.

§ 21

Wertsicherung von Benützungsgebühren

In dieser Gebührenordnung wird von der Möglichkeit der Wertsicherung gem. § 71a Abs. 2 der Steiermärkischen GemO idgF Gebrauch gemacht.

Die seit 01.01.2023 gültigen Gebühren sind mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich er von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 01.10. bis 30.09. des der Anpassung vorangehenden Jahres verändert hat. Eine erstmalige Indexanpassung erfolgt mit 01.01.2025, da diese 2024 ausgesetzt wird.

 

§ 22

Inkrafttreten und Außerkraftreten

Die Abfallabfuhrordnung der Gemeinde Lassing tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung vom 15. März 2023 außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

 

 

 

Engelbert Schaunitzer